Bezüglich der weiteren Massnahmekosten sind § 57 EGZGB, der praktisch § 38 EGZGB entspricht, und § 21 VKES in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB analog in dem Sinn auszulegen, dass mit der Zuständigkeit zur Anordnung der Unterbringung auch diejenige der Kostenauferlegung an die kostenpflichtige Person bzw. das kostenpflichtige Gemeinwesen auf dem Verfügungsweg verbunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Kostenpflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens klar geregelt sind und die KESB nicht frei nach ihrem Ermessen verfügen kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend).