Der von der Vorinstanz aufgeführte § 19 VKES ist vorliegend nicht einschlägig, da es nicht um eine Gebühr nach den §§ 4 und 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) geht. Das Schweigen des Gesetzgebers zur Frage, auf welchem Weg die KESB die Massnahmekosten – insbesondere diejenigen für die fürsorgerische Unterbringung – geltend zu machen hat, ist kein qualifiziertes. Der Gesetzgeber wollte diese Frage nicht bewusst offen lassen.