In der Botschaft zu Art. 57 EGZGB wird lediglich der Gesetzestext wiedergegeben (http://www.lu.ch/downloads/lu/kr/botschaften/2011-2015/b_013.pdf). Die Bemerkungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20.11.2012 zu § 21 VKES beschränken sich einerseits auf den Hinweis, dass die Kosten für die Entscheide nach VRG festzusetzen und zu verlegen seien und andererseits auf die Frage der Bedürftigkeit der betroffenen Person. Der von der Vorinstanz aufgeführte § 19 VKES ist vorliegend nicht einschlägig, da es nicht um eine Gebühr nach den §§ 4 und 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) geht.