Von Bedeutung ist zudem der Sinn, der einer Norm in ihrem Kontext zukommt (BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 66 E. 2.2). 4.1.4. In Auslegung der oben erwähnten Bestimmungen (E. 4.1.2) ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung der streitigen Forderung durch die KESB auf dem Verfügungsweg besteht. Unbestritten ist, dass die KESB die Kosten, welche ihr als einweisende Behörde in Rechnung gestellt werden, beim unterstützungspflichtigen Gemeinwesen geltend machen müssen. Fraglich ist, auf welchem Weg dies zu geschehen hat. Dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. In der Botschaft zu Art.