Gemäss § 57 Abs. 1 EGZGB sind die Kosten für Massnahmen des Erwachsenenschutzes in erster Linie von der betroffenen Person und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) spezifiziert diese Regelung. In Abs. 2 wird festgehalten, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12'000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18'000 Franken beträgt.