4.1. Verfügungsbefugnis 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB Y sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, ihr auf dem Verfügungsweg die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung von A aufzuerlegen. 4.1.2. Nach Art. 428 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Gemäss § 57 Abs. 1 EGZGB sind die Kosten für Massnahmen des Erwachsenenschutzes in erster Linie von der betroffenen Person und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.