Nichts anderes ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40; LGVE 2013 IV Nr. 15). Danach ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (lit.c). Lit. b und c sind in diesem Fall erfüllt. 4. Formelle Einwendungen gegen die Kostenüberbindung 4.1. Verfügungsbefugnis