426 ZGB N 67). Dass die KESB beim Entscheid betreffend die geeignete Anstalt die wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als Kostenträgerin der Massnahme berücksichtigen müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erwachsenenschutzrecht von der Behörde nicht verlangt, bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3