Danach ist die betroffene Person in eine geeignete Einrichtung unterzubringen. Als geeignet gilt eine Einrichtung, wenn sie die Betreuungs- oder Behandlungsleistung erbringen kann, der die betroffene Person im Hinblick auf das angestrebte Ziel bedarf (Guillod, FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 426 ZGB N 74). Bei der Wahl der Einrichtung hat die Behörde – wie bereits bei der Wahl der Massnahme – das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 40; Guillod, a.a.O., Art. 426 ZGB N 67).