Dabei sind fiskalische Interessen einer Gemeinde, soweit sie darauf abzielen, dass eine kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Aufgabe unterbleibt, unbeachtlich; die Gemeinde ist an ordnungsgemäss ergangene Massnahmen gebunden (Steck, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 40; BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.2 ff.). Vorliegend hat die KESB Y für A eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet und ihn in die Klinik B eingewiesen. Diese Massnahme stützt sich auf Art. 426 Abs. 1 ZGB. Danach ist die betroffene Person in eine geeignete Einrichtung unterzubringen.