Diese erhob gegen beide Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem Kantonsgericht stellten sich unter anderem die Fragen der Beschwerdelegitimation der Gemeinde und der Verfügungsbefugnis der KESB. Aus den Erwägungen: 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung (…) Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Drittpersonen zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Dabei sind fiskalische Interessen einer Gemeinde, soweit sie darauf abzielen, dass eine kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Aufgabe unterbleibt, unbeachtlich;