Die Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die KESB Y ordnete für A eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B an. Die Kosten für den Klinikaufenthalt überband die KESB Y der Gemeinde X. Diese erhob gegen beide Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde.