{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-87_2015-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10374", "Checksum": "d777c2a9731680405bc7c611f0e35e16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 87", "2015 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.01.2015 3H 14 87 (2015 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 26.01.2015 3H 14 87 (2015 II Nr. 1)\nRegeste:\nDie Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. | Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 129 Abs. VRG; § 41 Abs. 1 lit. a EGZGB, § 57 Abs. 1 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Von Bedeutung ist zudem der Sinn, der einer Norm in ihrem Kontext zukommt (BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 66 E. 2.2). 4.1.4. In Auslegung der oben erwähnten Bestimmungen (E. 4.1.2) ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung der streitigen Forderung durch die KESB auf dem Verfügungsweg besteht. Unbestritten ist, dass die KESB die Kosten, welche ihr als einweisende Behörde in Rechnung gestellt werden, beim unterstützungspflichtigen Gemeinwesen geltend machen müssen. Fraglich ist, auf welchem Weg dies zu geschehen hat. Dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. In der Botschaft zu Art. 57 EGZGB wird lediglich der Gesetzestext wiedergegeben (http://www.lu.ch/downloads/lu/kr/botschaften/2011-2015/b_013.pdf). Die Bemerkungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20.11.2012 zu § 21 VKES beschränken sich einerseits auf den Hinweis, dass die Kosten für die Entscheide nach VRG festzusetzen und zu verlegen seien und andererseits auf die Frage der Bedürftigkeit der betroffenen Person. Der von der Vorinstanz aufgeführte § 19 VKES ist vorliegend nicht einschlägig, da es nicht um eine Gebühr nach den §§ 4 und 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) geht. Das Schweigen des Gesetzgebers zur Frage, auf welchem Weg die KESB die Massnahmekosten – insbesondere diejenigen für die fürsorgerische Unterbringung – geltend zu machen hat, ist kein qualifiziertes. Der Gesetzgeber wollte diese Frage nicht bewusst offen lassen. Es ist vielmehr so, dass er davon ausging, mit der Zuständigkeit zur Anordnung der Massnahme sei auch diejenige zur Geltendmachung der entsprechenden Kosten verbunden, wie dies auch bezüglich der Entschädigung des Beistands oder der Beiständin der Fall ist. Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 2 ZGB setzt die KESB die Entschädigung der Betreuungsperson als Teil der Massnahmekosten anlässlich der periodischen Berichts- und Rechnungsabnahme fest. Gleichzeitig auferlegt sie diese Kosten der betroffenen Person oder dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen. Dabei stützt sie sich auf § 38 EGZGB und § 21 VKES, welche die Kostenpflicht für die Entschädigung des Beistands oder der Beiständin regeln. Diese Verfügungsbefugnis der KESB ist unbestritten. Bezüglich der weiteren Massnahmekosten sind § 57 EGZGB, der praktisch § 38 EGZGB entspricht, und § 21 VKES in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB analog in dem Sinn auszulegen, dass mit der Zuständigkeit zur Anordnung der Unterbringung auch diejenige der Kostenauferlegung an die kostenpflichtige Person bzw. das kostenpflichtige Gemeinwesen auf dem Verfügungsweg verbunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Kostenpflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens klar geregelt sind und die KESB nicht frei nach ihrem Ermessen verfügen kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). 4.1.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KESB Y berechtigt war, der Gemeinde X die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung von A auf dem Verfügungsweg aufzuerlegen. |"}