{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-87_2015-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10374", "Checksum": "d777c2a9731680405bc7c611f0e35e16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 87", "2015 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.01.2015 3H 14 87 (2015 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 26.01.2015 3H 14 87 (2015 II Nr. 1)\nRegeste:\nDie Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. | Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 129 Abs. VRG; § 41 Abs. 1 lit. a EGZGB, § 57 Abs. 1 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Die KESB Y ordnete für A eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B an. Die Kosten für den Klinikaufenthalt überband die KESB Y der Gemeinde X. Diese erhob gegen beide Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem Kantonsgericht stellten sich unter anderem die Fragen der Beschwerdelegitimation der Gemeinde und der Verfügungsbefugnis der KESB. Aus den Erwägungen: 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung (…) Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Drittpersonen zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Dabei sind fiskalische Interessen einer Gemeinde, soweit sie darauf abzielen, dass eine kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Aufgabe unterbleibt, unbeachtlich; die Gemeinde ist an ordnungsgemäss ergangene Massnahmen gebunden (Steck, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 40; BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.2 ff.). Vorliegend hat die KESB Y für A eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet und ihn in die Klinik B eingewiesen. Diese Massnahme stützt sich auf Art. 426 Abs. 1 ZGB. Danach ist die betroffene Person in eine geeignete Einrichtung unterzubringen. Als geeignet gilt eine Einrichtung, wenn sie die Betreuungs- oder Behandlungsleistung erbringen kann, der die betroffene Person im Hinblick auf das angestrebte Ziel bedarf (Guillod, FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 426 ZGB N 74). Bei der Wahl der Einrichtung hat die Behörde – wie bereits bei der Wahl der Massnahme – das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 40; Guillod, a.a.O., Art. 426 ZGB N 67). Dass die KESB beim Entscheid betreffend die geeignete Anstalt die wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als Kostenträgerin der Massnahme berücksichtigen müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erwachsenenschutzrecht von der Behörde nicht verlangt, bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde gegen den FU-Entscheid nicht eingetreten werden kann. 3.2. Entscheid betreffend Kostenübertragung Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind zur Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde die am Verfahren beteiligten Personen befugt. In erster Linie sind damit die am Verfahren beteiligten Personen gemeint, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen (Steck, FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB ZGB N 21). Dies kann aber auch das Gemeinwesen sein. Im vorliegenden Fall ist die Gemeinde X Verfügungsadressatin und damit am Verfahren beteiligt. Da die KESB – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im fraglichen Bereich die Kompetenz zum Erlass einer Verfügung hat, besteht ihr gegenüber ein Subordinationsverhältnis. Damit ist die erste Legitimationsvoraussetzung erfüllt. Ferner ist die Gemeinde X dadurch, dass ihr eine unerwünschte Rechtspflicht auferlegt wird, materiell beschwert, womit auch die zweite Legitimationsvoraussetzung gegeben ist (Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Zürich 2013, Rz 633 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40; LGVE 2013 IV Nr. 15). Danach ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (lit.c). Lit. b und c sind in diesem Fall erfüllt. 4. Formelle Einwendungen gegen die Kostenüberbindung 4.1. Verfügungsbefugnis 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB Y sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, ihr auf dem Verfügungsweg die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung von A aufzuerlegen. 4.1.2. Nach Art. 428 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Gemäss § 57 Abs. 1 EGZGB sind die Kosten für Massnahmen des Erwachsenenschutzes in erster Linie von der betroffenen Person und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) spezifiziert diese Regelung. In Abs. 2 wird festgehalten, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12'000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18'000 Franken beträgt. 4.1.3. Ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss unter Berücksichtigung"}