{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-87_2015-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10374", "Checksum": "d777c2a9731680405bc7c611f0e35e16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 87", "2015 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.01.2015 3H 14 87 (2015 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. | Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 129 Abs. VRG; § 41 Abs. 1 lit. a EGZGB, § 57 Abs. 1 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:06", "Checksum": "d6c96b2de9d28ee3c241896356099ccc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.01.2015 3H 14 87 (2015 II Nr. 1)\nRegeste:\nDie Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. | Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 129 Abs. VRG; § 41 Abs. 1 lit. a EGZGB, § 57 Abs. 1 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 26.01.2015 |\n| Fallnummer: | 3H 14 87 |\n| LGVE: | 2015 II Nr. 1 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB; § 129 Abs. VRG; § 41 Abs. 1 lit. a EGZGB, § 57 Abs. 1 EGZGB; § 21 VKES. |\n| Leitsatz: | Die Wohnsitzgemeinde einer von einer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person ist nicht legitimiert, gegen den Massnahmeentscheid ein Rechtsmittel zu erheben, wohl aber gegen den Entscheid, mit welchem ihr die durch die Massnahme entstandenen Kosten auferlegt werden. Die KESB ist berechtigt, die Massnahmekosten gegenüber der Gemeinde auf dem Verfügungsweg geltend zu machen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}