Zuletzt beruft sich die Beschwerdegegnerin auch auf die mit ihrer Reise verbundenen Mehrkosten. Diese belaufen sich unbestritten auf monatlich Fr. 54.-- mit dem Halbtax-Abonnement. Dieser Betrag ist auch für eine Empfängerin von wirtschaftlicher Sozialhilfe verkraftbar. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Kantonsgericht auch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diese Mehrkosten mit ihrem Umzug nach Y verursacht hat. Es wird ihr aber weiterhin anheimgestellt, ob sie für die Wegstrecke zum Beschwerdeführer Dritthilfe beiziehen will, so z.B. die in ihrer Nähe wohnenden Eltern oder sonst Personen aus dem Bekanntenkreis. |