Es führt dazu weiter aus, dies liege insofern im Kindeswohl, als in diesem Fall der jeweilige Elternteil nicht nur verbal, sondern auch mit seinem Verhalten (Unternehmen der Reise) zeige, dass er die Besuchsregelung mittrage und aktiv einen Beitrag zu deren Ausübung leiste (Urteil des Obergerichts Luzern 22 01 5 vom 10.2.2001 E. 3.2). Auch das Obergericht Zürich vertritt diese Meinung mit dem Hinweis darauf, dass die Eltern mit der getroffenen Besuchsregelung ihr Einverständnis mit dem Besuchsrecht signalisieren (Urteil des Obergerichts Zürich Nr. NQ120012 vom 25.4.2012 E. 2 und 3).