Das Gericht beruft sich dabei auf kinderpsychologische Erkenntnisse, wonach es für das Kind hilfreich sei, wenn bei Besuchsausübungen jeweils der eine Elternteil das Kind zum anderen bringe (Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern/Stuttgart/Wien 1983, S. 145). Es führt dazu weiter aus, dies liege insofern im Kindeswohl, als in diesem Fall der jeweilige Elternteil nicht nur verbal, sondern auch mit seinem Verhalten (Unternehmen der Reise) zeige, dass er die Besuchsregelung mittrage und aktiv einen Beitrag zu deren Ausübung leiste (Urteil des Obergerichts Luzern 22 01 5 vom 10.2.2001 E. 3.2).