| | Entscheid: | A und B sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C. Im Rahmen einer Neuregelung des persönlichen Verkehrs änderte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z die Übergabemodalitäten an den Besuchstagen ab und erklärte den Besuchsberechtigten A für das Holen und Bringen des Kindes zuständig. Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 5.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;