Deren Höhe ist in Relation zum Kindesvermögen zu setzen. Sie betragen vorliegend Fr. 2'458.90 für die einjährige Berichtsperiode, wovon die Beschwerdeführerin bereit ist, höchstens die Hälfte – somit Fr. 1'229.45 – zu tragen. Der verbleibende Betrag in der gleichen Höhe wäre demnach von A zu übernehmen. Werden die auf das betroffene Kind resp. dessen Vermögen anfallenden Fr. 1'229.45 in Relation zum (derzeit stetig anwachsenden) Kindesvermögen von Fr. 36'262.10 gesetzt, so erweist es sich als durchaus angemessen, diesen Betrag aus dem Kindesvermögen von A zu bezahlen. |