11 Abs. 1 lit. c ELG). Weiter wäre auch zu prüfen, ob inskünftig mit einer weiteren Äufnung des Vermögens gerechnet werden kann. Insgesamt versteht sich schliesslich, dass die Bestreitung der eigenen Lebenshaltungskosten Vorrang vor der Übernahme von Kosten für Kindesschutzmassnahmen haben muss. Erst wenn diese Fragen positiv beantwortet werden können, stellt sich die Frage nach der Übernahme der ganzen oder teilweisen Kosten der Kindesschutzmassnahme. 4.6.2. Konkret auf den hier zu beurteilenden Fall umgesetzt, bedeutet das oben Gesagte Folgendes: