SR 831.30]), zeigt, dass die Annahme des hier festzusetzenden Freibetrags von Fr. 24'000.-- im wohlverstandenen Kindesinteresse gründet. Das Kantonsgericht setzt allerdings den Vorbehalt an, dass auch in Fällen, in denen das steuerliche Reinvermögen Fr. 24'000.-- übersteigt, eine Abschöpfung für Kindesschutzmassnahmen wiederum im Einzelfall zu prüfen ist. So wäre unter anderem dem Umstand Rechnung zu tragen, ob das Kind kurz vor der Volljährigkeit steht und mit höheren Ausbildungskosten zu rechnen ist. Diese Auffassung rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Freigrenze im Ergänzungsleistungsrecht bei erwachsenen Personen von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit.