Dies geschieht in Wahrung des Kindeswohls, weshalb hier strengere Anforderungen an den Schutz des Vermögens zu stellen sind als bei Erwachsenen. Der Vergleich mit dem Ergänzungsleistungsrecht, gemäss welchem einem Kind mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV bloss ein Freibetrag von Fr. 15'000.-- zu belassen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), zeigt, dass die Annahme des hier festzusetzenden Freibetrags von Fr. 24'000.-- im wohlverstandenen Kindesinteresse gründet.