Sind diese Mittel nicht vorhanden, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Erwachsenenschutzmassnahme. Angesichts des besonderen Schutzes, der dem Kindesvermögen zukommt, rechtfertigt es sich nicht, von der gleichen Freigrenze auszugehen. Vielmehr ist diese auf Fr. 24'000.-- zu verdoppeln. Bei einem knapp darüber liegenden Vermögen kann höchstens der darüber hinausgehende Teil abgeschöpft werden. Dies geschieht in Wahrung des Kindeswohls, weshalb hier strengere Anforderungen an den Schutz des Vermögens zu stellen sind als bei Erwachsenen.