323 ZGB für die Kostentragung von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich herangezogen werden kann. Unabdingbare Voraussetzung bleibt, dass die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig sind (§ 21 Abs. 1 VKES). 4.6. Im Folgenden gilt es anhand des vorliegenden konkreten Falls abzuklären, ob und wenn ja, in welchem Umfang A im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB aus eigenen finanziellen Mitteln Kosten ihrer Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen hat. 4.6.1. Für eine erwachsene Person besteht gemäss § 21 Abs. 2 VKES ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 12'000.-- an steuerrechtlichem Reinvermögen. Sind diese Mittel nicht vorhanden, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Erwachsenenschutzmassnahme.