Dies lässt darauf schliessen, dass unter gebührender Wahrung der Kindesinteressen auch für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich auf sein Vermögen gegriffen werden kann. Dabei ist vorab dem sonstigen Aufwand für den Unterhalt des Kindes, den es bereits aus eigenen Mitteln bezahlt, Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass unter "Angehörige und Verwandte" (so § 57 Abs. 1 EGZGB) auch Kinder zu verstehen sind. 4.5.4. Zusammenfassend ist in einem ersten Zwischenschritt festzuhalten, dass freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Kostentragung von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich herangezogen werden kann.