Dafür sprechen könnte der Grundsatz des dem Bundesrecht zugrunde liegenden Schutzgedankens betreffend Einkünfte und Vermögen des Kindes (Art. 318 ff. ZGB). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diesbezüglich Eingriffe mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen sind. Demgegenüber sagt dasselbe Bundesrecht in Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit, dass das Kind bei gegebenen Voraussetzungen an seinen Unterhalt beizutragen habe; und zu diesem Unterhalt gehören nach Art. 276 Abs. 1 ZGB auch Kindesschutzmassnahmen. Dies lässt darauf schliessen, dass unter gebührender Wahrung der Kindesinteressen auch für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich auf sein Vermögen gegriffen werden kann.