Abs. 1 dieser Bestimmung behält indes die Unterhalts- und Unterstützungspflicht von Angehörigen und Verwandten vor. Die Ausführungsbestimmung von § 21 Abs. 1 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) trägt dieser Gesetzgebung Rechnung und präzisiert, dass bei minderjährigen Personen die Eltern für die Kosten der Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben. Damit stellt sich die weitere Frage, ob damit – e contrario – zwingend davon auszugehen ist, dass ein Kind grundsätzlich nie Massnahmenkosten zu tragen hat. Dafür sprechen könnte der Grundsatz des dem Bundesrecht zugrunde liegenden Schutzgedankens betreffend Einkünfte und Vermögen des Kindes (Art.