ZGB zufolge erlassen die Kantone zur Kostentragung Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Der Kanton Luzern ist dieser Verpflichtung auf Stufe Einführungsgesetzgebung nachgekommen. Gemäss § 57 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) sind die Kosten für Kindesschutzmassnahmen in erster Linie (und vor dem Gemeinwesen) den Eltern zu überbinden. Abs. 1 dieser Bestimmung behält indes die Unterhalts- und Unterstützungspflicht von Angehörigen und Verwandten vor.