ZGB N 215). Es stellt sich indes die Frage, ob das kantonale Recht weitergehende Schutzbestimmungen für das Kindesvermögen aufstellt, zumal sich bereits aus der Lehre und Rechtsprechung ableiten lässt, dass hohe Anforderungen an die Eigenleistungen des Kindes aus seinem Vermögen zu stellen sind. Die wirtschaftliche Lage muss eindeutig besser sein als jene der Eltern (LGVE 2008 II Nr. 15 E. II/2d; Herzig, a.a.O., N 625 f.). 4.5.3. Art. 404 Abs. 3 ZGB zufolge erlassen die Kantone zur Kostentragung Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.