Von Bundesrechts wegen steht bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen (bedürftige Eltern, Vermögen auf Seiten des Kindes) und subjektiver Zumutbarkeit nichts entgegen, im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB Kindesvermögen für Kindesschutzmassnahmen zu verwenden. Denn Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die damit verbundene Frage der Kostentragung sind durch das Bundeszivilrecht nicht abschliessend geregelt, weshalb es den Kantonen zusteht, Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Koller, Berner Komm., Bern 2012, Art. 6 ZGB N 215).