dem bereits zitierten Wortlaut von Art. 276 Abs. 1 ZGB umfasst der Kindesunterhalt, für den in erster Linie die Eltern aufzukommen haben, auch Massnahmen des Kindesschutzes wie z.B. die Führung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Von Bundesrechts wegen steht bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen (bedürftige Eltern, Vermögen auf Seiten des Kindes) und subjektiver Zumutbarkeit nichts entgegen, im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB Kindesvermögen für Kindesschutzmassnahmen zu verwenden.