323 Abs. 2 ZGB kann von einem Kind, das in häuslicher Gemeinschaft lebt, ein angemessener Beitrag an seinen Unterhalt verlangt werden. Diese Berechtigung der Anzehrung freien Kindesvermögens nach Art. 323 Abs. 2 ZGB, wie es vorliegend zur Diskussion steht, besitzt Ausnahmecharakter und ist restriktiv auszulegen. Die Beitragspflicht setzt ein objektives und subjektives Element voraus: Objektiv müssen entsprechende Mittel (Einkommen [oder Ersatzeinkommen wie z.B. Kinderrenten] und Vermögen) vorhanden sein, subjektiv muss der Beitrag aus seinem Vermögen für das Kind zumutbar sein (LGVE 2008 II Nr. 15 E. II/2d; Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg 2012, N 626;