Aus den Erwägungen: 4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die einseitige Kostenüberbindung zu Lasten der Gemeinde, zumal das verbeiständete Kind A selber über ein anwachsendes Vermögen von mittlerweile über Fr. 36'000.-- verfüge. Es gälten die gleichen Kriterien wie beim Erwachsenenschutz. 4.5.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes, einschliesslich Kindesschutzmassnahmen, aufzukommen. Sofern dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB).