| | Entscheid: | Für das Kind A bestehen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] sowie Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens nach Art. 325 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auferlegte die Kosten für die Mandatsführung der Gemeinde X. Gegen diesen Entscheid erhob der Gemeinderat X Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die einseitige Kostenüberbindung zu Lasten der Gemeinde, zumal das verbeiständete Kind A selber über ein anwachsendes Vermögen von mittlerweile über Fr. 36'000.-- verfüge.