{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-12_2014-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10303", "Checksum": "7bdc3aa5ffd1c27257e31bfa65349f79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 12", "2014 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.05.2014 3H 14 12 (2014 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, kann freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden. Dem Kind ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 24'000.-- zu belassen. 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Die Heranziehung von Kindesvermögen ist im Einzelfall zu prüfen (E. 4.6.1). | Art. 276 ZGB, Art. 323 ZGB; § 57 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Demgegenüber sagt dasselbe Bundesrecht in Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit, dass das Kind bei gegebenen Voraussetzungen an seinen Unterhalt beizutragen habe; und zu diesem Unterhalt gehören nach Art. 276 Abs. 1 ZGB auch Kindesschutzmassnahmen. Dies lässt darauf schliessen, dass unter gebührender Wahrung der Kindesinteressen auch für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich auf sein Vermögen gegriffen werden kann. Dabei ist vorab dem sonstigen Aufwand für den Unterhalt des Kindes, den es bereits aus eigenen Mitteln bezahlt, Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass unter \"Angehörige und Verwandte\" (so § 57 Abs. 1 EGZGB) auch Kinder zu verstehen sind. 4.5.4. Zusammenfassend ist in einem ersten Zwischenschritt festzuhalten, dass freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Kostentragung von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich herangezogen werden kann. Unabdingbare Voraussetzung bleibt, dass die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig sind (§ 21 Abs. 1 VKES). 4.6. Im Folgenden gilt es anhand des vorliegenden konkreten Falls abzuklären, ob und wenn ja, in welchem Umfang A im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB aus eigenen finanziellen Mitteln Kosten ihrer Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen hat. 4.6.1. Für eine erwachsene Person besteht gemäss § 21 Abs. 2 VKES ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 12'000.-- an steuerrechtlichem Reinvermögen. Sind diese Mittel nicht vorhanden, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Erwachsenenschutzmassnahme. Angesichts des besonderen Schutzes, der dem Kindesvermögen zukommt, rechtfertigt es sich nicht, von der gleichen Freigrenze auszugehen. Vielmehr ist diese auf Fr. 24'000.-- zu verdoppeln. Bei einem knapp darüber liegenden Vermögen kann höchstens der darüber hinausgehende Teil abgeschöpft werden. Dies geschieht in Wahrung des Kindeswohls, weshalb hier strengere Anforderungen an den Schutz des Vermögens zu stellen sind als bei Erwachsenen. Der Vergleich mit dem Ergänzungsleistungsrecht, gemäss welchem einem Kind mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV bloss ein Freibetrag von Fr. 15'000.-- zu belassen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), zeigt, dass die Annahme des hier festzusetzenden Freibetrags von Fr. 24'000.-- im wohlverstandenen Kindesinteresse gründet. Das Kantonsgericht setzt allerdings den Vorbehalt an, dass auch in Fällen, in denen das steuerliche Reinvermögen Fr. 24'000.-- übersteigt, eine Abschöpfung für Kindesschutzmassnahmen wiederum im Einzelfall zu prüfen ist. So wäre unter anderem dem Umstand Rechnung zu tragen, ob das Kind kurz vor der Volljährigkeit steht und mit höheren Ausbildungskosten zu rechnen ist. Diese Auffassung rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Freigrenze im Ergänzungsleistungsrecht bei erwachsenen Personen von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Weiter wäre auch zu prüfen, ob inskünftig mit einer weiteren Äufnung des Vermögens gerechnet werden kann. Insgesamt versteht sich schliesslich, dass die Bestreitung der eigenen Lebenshaltungskosten Vorrang vor der Übernahme von Kosten für Kindesschutzmassnahmen haben muss. Erst wenn diese Fragen positiv beantwortet werden können, stellt sich die Frage nach der Übernahme der ganzen oder teilweisen Kosten der Kindesschutzmassnahme. 4.6.2. Konkret auf den hier zu beurteilenden Fall umgesetzt, bedeutet das oben Gesagte Folgendes: Das Reinvermögen von A beträgt nach der letzten Berichterstattung mit Rechnungsablage durch die Beiständin per 31. Juli 2012 Fr. 36'262.10 und wurde seit der vorangegangenen Berichtsperiode um Fr. 5'369.65 zusätzlich geäufnet. In der Berichtsperiode vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 wurden insgesamt Fr. 16'800.-- für den Lebensunterhalt bei den Grosseltern des Kindes, bei denen es lebt, ausgegeben; zusammen mit vorab Gesundheitskosten machen die Auslagen Fr. 19'629.55 aus. Die Einnahmen bestehen aus den Rentenleistungen von knapp Fr. 24'000.-- zuzüglich Leistungen der Krankenkasse und Zinsen. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bezüglich der finanziellen Verhältnisse von A in absehbarer mittlerer Zukunft etwas verändern würde. Damit ist weiterhin von einer gesicherten und guten Vermögenslage mit Aussicht auf weitere Äufnung dieses Vermögens auszugehen. Zu berücksichtigen bleiben sodann die zur Diskussion stehenden Kosten der Massnahme. Deren Höhe ist in Relation zum Kindesvermögen zu setzen. Sie betragen vorliegend Fr. 2'458.90 für die einjährige Berichtsperiode, wovon die Beschwerdeführerin bereit ist, höchstens die Hälfte – somit Fr. 1'229.45 – zu tragen. Der verbleibende Betrag in der gleichen Höhe wäre demnach von A zu übernehmen. Werden die auf das betroffene Kind resp. dessen Vermögen anfallenden Fr. 1'229.45 in Relation zum (derzeit stetig anwachsenden) Kindesvermögen von Fr. 36'262.10 gesetzt, so erweist es sich als durchaus angemessen, diesen Betrag aus dem Kindesvermögen von A zu bezahlen. |"}