{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-12_2014-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10303", "Checksum": "7bdc3aa5ffd1c27257e31bfa65349f79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 12", "2014 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.05.2014 3H 14 12 (2014 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, kann freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden. Dem Kind ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 24'000.-- zu belassen. 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Die Heranziehung von Kindesvermögen ist im Einzelfall zu prüfen (E. 4.6.1). | Art. 276 ZGB, Art. 323 ZGB; § 57 EGZGB; § 21 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Für das Kind A bestehen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] sowie Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens nach Art. 325 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auferlegte die Kosten für die Mandatsführung der Gemeinde X. Gegen diesen Entscheid erhob der Gemeinderat X Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die einseitige Kostenüberbindung zu Lasten der Gemeinde, zumal das verbeiständete Kind A selber über ein anwachsendes Vermögen von mittlerweile über Fr. 36'000.-- verfüge. Es gälten die gleichen Kriterien wie beim Erwachsenenschutz. 4.5.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes, einschliesslich Kindesschutzmassnahmen, aufzukommen. Sofern dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB). Vor Kantonsgericht stellt sich die Frage, ob das Vermögen eines minderjährigen Kindes unter Umständen (vorab mangels Leistungsfähigkeit des Inhabers der elterlichen Sorge) zur Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden kann, und im bejahenden Fall, ab welcher Grössenordnung dies der Fall sein soll. Während die Art. 318 bis 320 ZGB das hier nicht interessierende Kindesvermögen im engeren Sinne betreffen, regeln die Art. 321 bis 323 ZGB dasjenige im weiteren Sinne (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz 17.179). Gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB kann von einem Kind, das in häuslicher Gemeinschaft lebt, ein angemessener Beitrag an seinen Unterhalt verlangt werden. Diese Berechtigung der Anzehrung freien Kindesvermögens nach Art. 323 Abs. 2 ZGB, wie es vorliegend zur Diskussion steht, besitzt Ausnahmecharakter und ist restriktiv auszulegen. Die Beitragspflicht setzt ein objektives und subjektives Element voraus: Objektiv müssen entsprechende Mittel (Einkommen [oder Ersatzeinkommen wie z.B. Kinderrenten] und Vermögen) vorhanden sein, subjektiv muss der Beitrag aus seinem Vermögen für das Kind zumutbar sein (LGVE 2008 II Nr. 15 E. II/2d; Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg 2012, N 626; Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg 2004, N 56). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass das verbeiständete Kind, das in Hausgemeinschaft mit seinen Grosseltern lebt, von seinem monatlich anfallenden Renteneinkommen von rund Fr. 1'000.-- einen beachtlichen Teil für seinen Unterhalt aus seinem freien Kindesvermögen gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB leistet (vgl. Beistandschaftsbericht vom 18.12.2012 für die Berichtszeit vom 1.8.2010 bis 31.7.2012) und damit das Gemeinwesen entlastet. 4.5.2. Gemäss dem bereits zitierten Wortlaut von Art. 276 Abs. 1 ZGB umfasst der Kindesunterhalt, für den in erster Linie die Eltern aufzukommen haben, auch Massnahmen des Kindesschutzes wie z.B. die Führung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Von Bundesrechts wegen steht bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen (bedürftige Eltern, Vermögen auf Seiten des Kindes) und subjektiver Zumutbarkeit nichts entgegen, im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB Kindesvermögen für Kindesschutzmassnahmen zu verwenden. Denn Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die damit verbundene Frage der Kostentragung sind durch das Bundeszivilrecht nicht abschliessend geregelt, weshalb es den Kantonen zusteht, Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Koller, Berner Komm., Bern 2012, Art. 6 ZGB N 215). Es stellt sich indes die Frage, ob das kantonale Recht weitergehende Schutzbestimmungen für das Kindesvermögen aufstellt, zumal sich bereits aus der Lehre und Rechtsprechung ableiten lässt, dass hohe Anforderungen an die Eigenleistungen des Kindes aus seinem Vermögen zu stellen sind. Die wirtschaftliche Lage muss eindeutig besser sein als jene der Eltern (LGVE 2008 II Nr. 15 E. II/2d; Herzig, a.a.O., N 625 f.). 4.5.3. Art. 404 Abs. 3 ZGB zufolge erlassen die Kantone zur Kostentragung Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Der Kanton Luzern ist dieser Verpflichtung auf Stufe Einführungsgesetzgebung nachgekommen. Gemäss § 57 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) sind die Kosten für Kindesschutzmassnahmen in erster Linie (und vor dem Gemeinwesen) den Eltern zu überbinden. Abs. 1 dieser Bestimmung behält indes die Unterhalts- und Unterstützungspflicht von Angehörigen und Verwandten vor. Die Ausführungsbestimmung von § 21 Abs. 1 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) trägt dieser Gesetzgebung Rechnung und präzisiert, dass bei minderjährigen Personen die Eltern für die Kosten der Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben. Damit stellt sich die weitere Frage, ob damit – e contrario – zwingend davon auszugehen ist, dass ein Kind grundsätzlich nie Massnahmenkosten zu tragen hat. Dafür sprechen könnte der Grundsatz des dem Bundesrecht zugrunde liegenden Schutzgedankens betreffend Einkünfte und Vermögen des Kindes (Art. 318 ff. ZGB). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diesbezüglich Eingriffe mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen sind."}