die für die von der Gesuchstellerin behauptete Wohnsitznahme in der Gemeinde W massgeblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet und insbesondere nicht belegt sind. Ein (Sach-)Entscheid darüber, ob die Zuständigkeit – wie behauptet – geändert hat, fällt damit aktuell ausser Betracht und die Gesuchstellerin bleibt zumindest einstweilen zuständig. Auf das Gesuch vom 10. Dezember 2014 ist somit nicht einzutreten (vgl. Erwägung 1.3). |