Den Unterlagen der KESB Z ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass A an einer Schizophrenie leidet und ihm ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert worden ist. Unter diesen Umständen ist die Aussage des Beistands, wonach A selber davon ausgehe, seinen Lebensmittelpunkt nach W verlegt zu haben, einer Überprüfung zu unterziehen. 3.4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Gesuch nach Art. 444 Abs. 4 ZGB vom 10. Dezember 2014 die für die von der Gesuchstellerin behauptete Wohnsitznahme in der Gemeinde W massgeblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet und insbesondere nicht belegt sind.