Von der KESB Z ist auch nicht abgeklärt worden, ob A mehrheitlich im Raum W persönliche Beziehungen pflegt. Die blosse Behauptung, dass A mit der Absicht dauernden Verbleibens in die Institution X gekommen und mit der Übertragung der Beistandschaft einverstanden sei, ist nicht weiter belegt und findet somit in den Akten keine Stütze. Dem Beistandsbericht vom 4. Oktober 2012 ist immerhin zu entnehmen, dass A seine Adoptivmutter in V regelmässig besucht. Für die Begründung eines Wohnsitzes ist im Übrigen Urteilsfähigkeit vorausgesetzt, wobei an diese im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593 E. 4.2 mit Hinweisen). Den Unterlagen der KESB