Es ist darauf hingewiesen worden, dass A die Voraussetzungen der Sonderregelung von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB nur dann erfüllt und somit Wohnsitz begründet, wenn sein – auf Dauer angelegter – Aufenthalt aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt erfolgte, und er überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählte. Darüber finden sich in den Akten der gesuchstellenden KESB Z (Bericht und Schreiben des Beistands, Korrespondenz mit der KESB Y) keine Angaben. Von der KESB Z ist auch nicht abgeklärt worden, ob A mehrheitlich im Raum W persönliche Beziehungen pflegt.