(vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2014.21 vom 29.9.2014 E. 1.2 und 1.3). (…) 3.4. Die Parteien sind sich offenbar darin einig, dass es sich bei der Institution X um eine Einrichtung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB handelt, so dass die Sonderregelung über den Aufenthalt in einer Einrichtung zu einem Sonderzweck auf die Bestimmung des Wohnsitzes von A und damit für die Zuständigkeit der KESB zur Führung der Massnahme anwendbar ist. 3.4.1. Es ist darauf hingewiesen worden, dass A die Voraussetzungen der Sonderregelung von Art.