444 Abs. 1 und Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie den Gegenstand und die Funktion des Meinungsaustausches ist ein entsprechendes Gesuch um gerichtliche Klärung des Kompetenzkonflikts substantiiert zu begründen und vollständig zu dokumentieren, so dass das angerufene Gericht ohne weitere Beweismassnahmen darüber entscheiden kann. Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Es liegen insofern ähnliche Verhältnisse vor, wie sie beim Verfahren zur Bereinigung von Gerichtsstandskonflikten nach Art. 40 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Anwendung kommen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2014.21 vom 29.9.2014 E. 1.2 und 1.3).