446 Abs. 2 ZGB). Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person; der Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB. Ein Meinungsaustausch der betroffenen Erwachsenenschutzbehörden und die Beilegung allfälliger Differenzen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit setzt deshalb voraus, dass die Behörden sich hinsichtlich der für die Bestimmung des Wohnsitzes wesentlichen Tatsachen, einschliesslich deren rechtliche Würdigung, auseinandersetzen. Verbleibt ein Dissens, greift Art. 444 Abs. 4 ZGB Platz. Mit Blick auf die zitierten Verfahrensgrundsätze (Art. 444 Abs. 1 und Art.