ZGB ist gesetzlich nicht näher umschrieben; Entsprechendes gilt für den vorgelagerten Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Behörden. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Hinweise dazu entnehmen (BBl 2006 7076). Sinn und Zweck der Regelung von Art. 444 ZGB ist eine einfache und rasche Klärung der Frage der Zuständigkeit. Dabei ist davon auszugehen, dass die – erstbefasste – Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Sie hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB), zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2 ZGB).