Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Diese Regelung gilt sowohl auf interkantonaler Ebene als auch innerhalb der Kantone (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7076 f.; BGE 137 III 593 E. 1.2). 1.2. Vorliegend führt die KESB Z für A eine altrechtliche Beistandschaft. Damit kommt der KESB Z im hier zu beurteilenden Kontext die Stellung der zuerst befassten Behörde zu.