Aus den Erwägungen: 1.1. Gemäss Art. 444 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und überweist die Sache, hält sie sich für nicht zuständig, unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4).