Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Für A, welcher in der Institution X in W lebt, besteht eine altrechtliche Beistandschaft. Diese wird von der KESB Z geführt. Nachdem die am Ort der Institution zuständige KESB Y das Gesuch der KESB Z um Übernahme der Massnahme abgelehnt hat, gelangte die KESB Z zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit an das Kantonsgericht Luzern. Aus den Erwägungen: 1.1. Gemäss Art. 444 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;