Das Kantonsgericht verfügt über umfassende Kognition und reformatorische Entscheidbefugnis (vgl. § 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Da jedoch die Entbindung von Beistandspflichten im weiten Ermessen der KESB Z liegt, welche eine einheitliche Praxis zu entwickeln hat, ist die Angelegenheit zur Wahrung des funktionalen Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Ausübung ihres weiten Ermessensspielraums einen neuen Entscheid erlässt, mit welcher sie die konkreten Umstände angemessen berücksichtigt (§ 140 Abs. 2 VRG). |