Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Inventarpflicht als unbegründet. Soweit die Vorinstanz das ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von administrativen Kontrollpflichten vorliegen, nicht ausgeübt hat, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft, weshalb er in diesem Punkt aufzuheben ist. Das Kantonsgericht verfügt über umfassende Kognition und reformatorische Entscheidbefugnis (vgl. § 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]).